Allgemeine Mietbedingungen der Mietpark Gushurst GmbH

(nachfolgend Gushurst)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Diese allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Ver­mie­tun­gen sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen Gushurst und dem Mie­ter.
  2. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Mietgegenstand im Sinne dieser AGB ist jeder einzelne Gegenstand, den Gushurst dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlässt.
  4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende allgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Mieters erkennt Gushurst nicht an, es sei denn, Gushurst hat ihrer Geltung aus­drück­lich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Gushurst in Kenntnis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von ihren AGB abweichender allgemeiner Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
  5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit Gushurst (einschließlich Ne­ben­ab­re­den, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Mietgegenstand
  1. Angebote von Gushurst - gleich welcher Art und Form - sind lediglich Aufforderungen an den Mie­ter, seinerseits Angebote abzugeben. Der Mieter ist an sein Angebot zehn Tage gebunden.
  2. Ein Mietvertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von Gushurst an den Mieter zustande.
  3. Gushurst ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen adäquaten Mie­ter­satz zur Verfügung zu stellen, wenn dieser mindestens den funktionellen An­for­de­run­gen des vereinbarten Mietgegenstandes entspricht und falls dem Mieter dies zumutbar ist.
  4. Sämtliche Mietgegenstände von Gushurst sind mit einem Datenerfassungsgerät mit GPS/GSM ausgestattet. Erfasst werden Standort, Datum, Arbeitszeiten und sonstige tech­ni­schen Informationen durch Gushurst.
§ 3 Mietdauer
  1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter. Die Min­dest­miet­zeit beträgt einen Tag.
  2. Gushurst übergibt den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhr­zeit. Nimmt der Mieter den Gegenstand unberechtigt nicht ab, kommt der Mieter ohne weitere Mahnung in Verzug.
  3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist kei­ne Mietzeit vereinbart, so endet der Mietvertrag mit Rückgabe des Mietgegenstandes, so­fern der Mieter Gushurst die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens einen Werktag ("Rück­ga­be­frist") vorher schriftlich anzeigt.
  4. Setzt der Mieter den Gebrauch des Gegenstandes nach dem Ende seiner Nut­zungs­be­rech­ti­gung fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist in diesem Falle ver­pflich­tet, für jeden weiteren angefallenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Ta­ges­miet­zin­ses an Gushurst zu bezahlen.
§ 4 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes - Transport und Transportkosten
  1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt in unserer Gushurst-Mietstation, Josef-Herrmannstraße 1-3, 76473 Iffezheim („Gushurst-Mietstation“) oder dem in der Auftragsbestätigung an­ge­ge­be­nen Ort, wenn dieser von der Gushurst-Mietstation abweicht.
  2. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vor­he­ri­ger schriftlicher Vereinbarung mit Gushurst übernimmt Gushurst auf Kosten des Mieters den Trans­port des Mietgegenstandes. Führt Gushurst den Rücktransport des Mietgegenstandes durch, erfolgt die verbindliche Rücknahmekontrolle auf etwaige Schäden erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in die Gushurst-Mietstation.
  3. Gushurst überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch ein­wand­frei­en Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei dessen Übergabe auf seine Ver­kehrs­si­cher­heit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mit Ablauf der Mietzeit an Gushurst innerhalb der Kernöffnungszeiten von Gushurst zurückzugeben. Die Rückgabe hat im gereinigtem Zu­stand zu erfolgen, etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter Gus­hurst bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen.
  5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages nicht an Gushurst zu­rück, ist Gushurst berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand abzuholen und zu die­sem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mie­ter verzichtet ausdrücklich auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zu­ste­hen könnten.
§ 5 Mietzins
  1. Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich nach dem Kalendertagesmietzins auf der Grund­la­ge der jeweils gültigen Mietpreisliste von Gushurst.
  2. Sämtliche von Gushurst genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden ge­setz­li­chen Mehrwertsteuer.
  3. Der Mietzins versteht sich ausschließlich als Gegenleistung des Mieters für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit am Mietgegenstand. Alle weiteren Kosten wie Transport, Montage, Be­fes­ti­gung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung des Miet­ge­gen­stan­des werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
§ 6 Anzeige von Mängel und Mängelansprüche
  1. Der Mieter hat Mängel, die während der Mietzeit auftreten, gegenüber Gushurst unverzüglich schrift­lich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von Gushurst auf ei­ge­ne Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Be­he­bung des Mangels.
  2. Für Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt § 13 Ziff. 1.
  3. Gushurst übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck ver­wen­den kann. Gushurst übernimmt insbesondere keine Haftung dafür, dass die Miet­ge­gens­tän­de sich aufgrund unrichtig eingeschätzter Arbeitshöhe sowie mangelhaft eingeschätzte seit­li­cher Reichweite nicht für die geplante Verwendung eignen. Zur Vermeidung von Fehl­bes­tel­lun­gen stellt Gushurst auf Anfrage des Mieters alle Geräte-Arbeitsdiagramme und tech­ni­sche Datenblätter zur Verfügung. Weiterhin ist eine Abstimmung mit dem technischen Be­ra­ter von Gushurst im Rahmen einer Ortsbesichtigung auf Anfrage möglich.
§ 7 Pflichten des Mieters - Nutzung des Mietgegenstandes
  1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich be­nut­zen. Der Mieter hat den Mietgegenstand fach- und sachgerecht zu warten und die Be­trieb­san­lei­tung vor der Inbetriebnahme zu lesen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen be­trei­ben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Ge­gen­stän­de vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen - insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutsch­land oder der Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) oder die Schweiz - ver­fü­gen. Für Selbstfahrer-Fahrzeuge (Elektro-Stapler, Teleskop-Stapler etc.) gilt ergänzend Fol­gen­des: Der Mieter bzw. die vom Mieter beauftragte Personen werden bei Übergabe von Selbst­fah­rer­fahr­zeu­gen in deren Bedienung unter Übergabe der Fahrzeugpapiere, der Bedienungsanleitung so­wie des Übergabe- und Rücknahmeprotokolls eingewiesen. Nur die von Gushurst ein­ge­wie­se­nen Personen sind zur Bedienung des Mietgegenstandes berechtigt und werden dies ge­gen­über Gushurst ausdrücklich schriftlich bestätigen.
  3. Instandsetzung- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen aus­schließ­lich durch Gushurst. Dies gilt nicht, wenn Gushurst mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands des Mietgegenstandes notwendig ist. Der Mieter überprüft täglich den Motor- und Hydraulikstand sowie den Was­ser­stand der Batterie am Mietgegenstand. Betriebsstoffe sind auf Kosten des Mieters nach­zu­fül­len.
  4. Die Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum nor­ma­len Kraftstoff erfolgt. Die Herstellervorgaben sind zu beachten.
  5. Ein Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist oh­ne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Gushurst unzulässig. In jedem Fall der Gebrauchsüberlassung an Dritte tritt der Mieter hiermit seine sämtlichen Forderungen gegen den Untermieter, insbesondere auf Zahlung der Untermiete, bis zur Höhe der Gushurst nach diesem Vertrag zustehenden Ansprüche an Gushurst sicherungshalber ab. Gushurst nimmt die Abtretung hiermit an. Der Mieter wird den Untermieter nach Abschluss des Untermietvertrags von der Forderungsabtretung unterrichten und Einwendungen nach § 404 BGB ausschließen. Der Mie­ter hat Gushurst etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die Gushurst aus der Ver­fol­gung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Dritter aufgrund unzulässiger Ge­brauchs­über­las­sung entstehen.
  6. Ein etwaiger Diebstahl/Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes ist Gushurst un­ver­züg­lich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter nach Ab­stim­mung mit Gushurst unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  7. Wird in den Mietgegenstand vollstreckt, so hat der Mieter Gushurst unverzüglich zu un­ter­rich­ten und den Mietgegenstand als Eigentum von Gushurst zu kennzeichnen.
  8. Gushurst übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf ein Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten. Der Mie­ter ist als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Führers des Trans­port­fahr­zeugs für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes verantwortlich, auch wenn Gushurst dabei mitgewirkt hat. Mitarbeiter von Gushurst sind insoweit als Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Mieters gemäß § 278 BGB anzusehen. Der Mieter ist insbesondere dafür ver­ant­wort­lich, im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte entsprechend den VDI-Richt­li­ni­en 2007 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Gurte vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.
  9. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für den An- und Abtransport des Miet­ge­gen­stan­des, dessen Montage und Inbetriebnahme einschließlich von eventuell er­for­der­li­chen Fundamenten. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat erforderliche behördliche Genehmigungen hierzu einzuholen sowie Gushurst auf et­wai­ge Risiken hinzuweisen.
  10. Der Mietgegenstand ist durch den Mieter - auch nach Beendigung des Mietvertrages - sicher auf­zu­be­wah­ren und soweit möglich - vor schädlichen Umwelteinflüssen und unbefugte Ein­wir­kung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung oder unbefugter In­be­trieb­nah­me, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Diese Obhutspflicht gilt bis zur ord­nungs­ge­mä­ßen Rück­ga­be des Mietgegenstandes an Gushurst.
§ 8 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
  1. Der Mietzins sowie die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit im Einzelfall nichts an­de­res schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus an Gushurst zu zahlen. Über die tat­säch­lich angefallenen Nebenkosten rechnet Gushurst nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
  2. Bei Vereinbarung der Zahlung auf Rechnung hat die Zahlung sofort, jedoch spätestens acht Ta­ge ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
  3. Zahlungen des Mieters werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet.
  4. Der Mieter kann gegenüber den Forderungen von Gushurst aus diesem Vertrag mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Rechte nicht mit Zahlungen aus dem Mietverhältnis im Rückstand ist. In jedem Fall muss der Mieter den Vermieter wenigstens einen Monat vor Fälligkeit der Mietforderung, gegen welche aufgerechnet bzw. zurückbehalten werden soll, schriftlich benachrichtigen.
  5. Der Mieter ist auch bei einem Mangel der Mietsache zur vollständigen Entrichtung der laufenden Miete in vereinbarter Höhe verpflichtet, falls das Minderungsrecht nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Übrigen bleiben ihm seine Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht, einen wegen Minderung überzahlten Betrag der Miete von Gushurst zurückzufordern.
§ 9 Sicherung
  1. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zum Abschluss einer Zu­satz­ma­schi­nen­ver­si­che­rung bei Selbstfahrern besteht, bei der insbesondere Schäden an der Maschine selbst abgedeckt sind, nicht jedoch Reifenschäden. Versicherungsschutz besteht nur in den Fäl­len der einfach fahrlässigen Schadensverursachung entsprechend der vereinbarten Selbst­be­tei­li­gung. Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Vertreter den Scha­den am Mietgegenstand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Etwaige An­sprü­che des Mieters gegenüber der Versicherung werden bereits hiermit an Gushurst ab­ge­tre­ten. Gushurst nimmt die Abtre­tung hiermit an.
  2. Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, Gushurst unverzüglich schrift­lich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.
  3. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter be­reits jetzt an Gushurst ab, soweit sich diese aus einer Beeinträchtigung der Mietsache ergeben. Gus­hurst nimmt diese Abtretung an.
§ 10 Zahlungsverzug, Verzugsschaden
  1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug gestellt, so darf Gus­hurst unbeschadet anderer Rechte
    • sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- und Tilgungsvereinbarung sofort fällig stel­len, sofern der Verzug Verpflichtungen auch aus dieser Vereinbarung betrifft und
    • sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Ver­trä­ge zurückbehalten.
  2. Gushurst ist berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines hö­he­ren Schadens bleibt für Gushurst unberührt
§ 11 Sicherungsübereignung
  1. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Gushurst aus der Ge­schäfts­be­zie­hung tritt der Mieter an Gushurst seine gegenwärtigen und zukünftigen For­de­run­gen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf Gushurst über, indem sie nicht mehr durch den verlängerten Ei­gen­tums­vor­be­halt erfasst sind. Gushurst nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter Gus­hurst eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der An­schrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.
  2. Gushurst ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald Gus­hurst wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Gushurst ist zur anteiligen Frei­ga­be verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des rea­li­sier­ba­ren Wertes anderer Sicherungsrechte von Gushurst die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
  3. Gushurst ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Er­öff­nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird oder er seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit Gushurst schuldhaft nicht nach­kommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu le­gen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters ein­zu­zie­hen.
  4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der si­che­rungs­hal­ber abgetretenen Forderungen ist Gushurst erst nach vorheriger Androhung und Set­zung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die dem Mieter ermöglicht, Einwendungen zu er­he­ben oder die geschuldeten Beträge zu bezahlen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zah­lungs­ein­stel­lung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
§ 13 Haftung von Gushurst und Haftungsumfang
  1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von Gushurst für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder um Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ansonsten besteht ein Schadensersatzanspruch des Mieters für anfängliche Mängel nur dann, wenn Gushurst deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat.
  2. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen Gus­hurst, ihre Organe und gesetzliche Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Ver­rich­tungs­ge­hil­fen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  3. Vorstehende Ziff. 2 gilt nicht, soweit Gushurst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Ver­pflich­tun­gen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über­haupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Mieter verlässt und vertrauen darf.
  4. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens be­grenzt.
  5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen Ziff. 2 bis 4 gelten nicht, sofern Gushurst zwingend gesetzlich haf­tet, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 14 Verjährung
  1. Für die Verjährung von Ansprüchen von Gushurst gegenüber dem Mieter gelten die ge­setz­li­chen Bestimmungen. Gleiches gilt für Ansprüche des Mieters gegen Gushurst.
§ 15 Haftung des Mieters
  1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Miet­ge­gen­stan­des für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Untergang des Mietgegenstandes aufgrund von Diebstahl oder Verlust. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Fol­ge­schä­den von Gushurst, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Miet­aus­fall. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand Gushurst nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
  2. Der Mieter haftet darüber hinaus für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sons­ti­ger Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die Gushurst in An­spruch genommen wird. Der Mieter stellt Gushurst von einer In­an­spruch­nah­me Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, Gushurst von jeglicher wei­te­rer Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nut­zung des Mietgegenstandes - insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Be­schä­di­gung von Sachen - freizustellen, sofern der Mieter diese Schä­den bzw. Kosten zu vertreten hat.
§ 16 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
  1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kauf­rechts.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz von Gushurst.
  3. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Baden-Baden. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.

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