Allgemeine Mietbedingungen der Mietpark Gushurst GmbH
(nachfolgend Gushurst)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen Gushurst und dem Mieter.
- Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Mietgegenstand im Sinne dieser AGB ist jeder einzelne Gegenstand, den Gushurst dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlässt.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt Gushurst nicht an, es sei denn, Gushurst hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Diese AGB gelten auch dann, wenn Gushurst in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
- Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit Gushurst (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Mietgegenstand
- Angebote von Gushurst - gleich welcher Art und Form - sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Der Mieter ist an sein Angebot zehn Tage gebunden.
- Ein Mietvertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von Gushurst an den Mieter zustande.
- Gushurst ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen adäquaten Mietersatz zur Verfügung zu stellen, wenn dieser mindestens den funktionellen Anforderungen des vereinbarten Mietgegenstandes entspricht und falls dem Mieter dies zumutbar ist.
- Sämtliche Mietgegenstände von Gushurst sind mit einem Datenerfassungsgerät mit GPS/GSM ausgestattet. Erfasst werden Standort, Datum, Arbeitszeiten und sonstige technischen Informationen durch Gushurst.
§ 3 Mietdauer
- Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
- Gushurst übergibt den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit. Nimmt der Mieter den Gegenstand unberechtigt nicht ab, kommt der Mieter ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist keine Mietzeit vereinbart, so endet der Mietvertrag mit Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter Gushurst die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens einen Werktag ("Rückgabefrist") vorher schriftlich anzeigt.
- Setzt der Mieter den Gebrauch des Gegenstandes nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, für jeden weiteren angefallenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Tagesmietzinses an Gushurst zu bezahlen.
§ 4 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes - Transport und Transportkosten
- Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt in unserer Gushurst-Mietstation, Josef-Herrmannstraße 1-3, 76473 Iffezheim („Gushurst-Mietstation“) oder dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort, wenn dieser von der Gushurst-Mietstation abweicht.
- Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit Gushurst übernimmt Gushurst auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes. Führt Gushurst den Rücktransport des Mietgegenstandes durch, erfolgt die verbindliche Rücknahmekontrolle auf etwaige Schäden erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in die Gushurst-Mietstation.
- Gushurst überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei dessen Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mit Ablauf der Mietzeit an Gushurst innerhalb der Kernöffnungszeiten von Gushurst zurückzugeben. Die Rückgabe hat im gereinigtem Zustand zu erfolgen, etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter Gushurst bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen.
- Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages nicht an Gushurst zurück, ist Gushurst berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
§ 5 Mietzins
- Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich nach dem Kalendertagesmietzins auf der Grundlage der jeweils gültigen Mietpreisliste von Gushurst.
- Sämtliche von Gushurst genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Der Mietzins versteht sich ausschließlich als Gegenleistung des Mieters für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit am Mietgegenstand. Alle weiteren Kosten wie Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung des Mietgegenstandes werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
§ 6 Anzeige von Mängel und Mängelansprüche
- Der Mieter hat Mängel, die während der Mietzeit auftreten, gegenüber Gushurst unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von Gushurst auf eigene Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels.
- Für Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt § 13 Ziff. 1.
- Gushurst übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann. Gushurst übernimmt insbesondere keine Haftung dafür, dass die Mietgegenstände sich aufgrund unrichtig eingeschätzter Arbeitshöhe sowie mangelhaft eingeschätzte seitlicher Reichweite nicht für die geplante Verwendung eignen. Zur Vermeidung von Fehlbestellungen stellt Gushurst auf Anfrage des Mieters alle Geräte-Arbeitsdiagramme und technische Datenblätter zur Verfügung. Weiterhin ist eine Abstimmung mit dem technischen Berater von Gushurst im Rahmen einer Ortsbesichtigung auf Anfrage möglich.
§ 7 Pflichten des Mieters - Nutzung des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen. Der Mieter hat den Mietgegenstand fach- und sachgerecht zu warten und die Betriebsanleitung vor der Inbetriebnahme zu lesen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenstände vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen - insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland oder der Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) oder die Schweiz - verfügen.
Für Selbstfahrer-Fahrzeuge (Elektro-Stapler, Teleskop-Stapler etc.) gilt ergänzend Folgendes:
Der Mieter bzw. die vom Mieter beauftragte Personen werden bei Übergabe von Selbstfahrerfahrzeugen in deren Bedienung unter Übergabe der Fahrzeugpapiere, der Bedienungsanleitung sowie des Übergabe- und Rücknahmeprotokolls eingewiesen. Nur die von Gushurst eingewiesenen Personen sind zur Bedienung des Mietgegenstandes berechtigt und werden dies gegenüber Gushurst ausdrücklich schriftlich bestätigen.
- Instandsetzung- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen ausschließlich durch Gushurst. Dies gilt nicht, wenn Gushurst mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands des Mietgegenstandes notwendig ist. Der Mieter überprüft täglich den Motor- und Hydraulikstand sowie den Wasserstand der Batterie am Mietgegenstand. Betriebsstoffe sind auf Kosten des Mieters nachzufüllen.
- Die Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt. Die Herstellervorgaben sind zu beachten.
- Ein Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Gushurst unzulässig. In jedem Fall der Gebrauchsüberlassung an Dritte tritt der Mieter hiermit seine sämtlichen Forderungen gegen den Untermieter, insbesondere auf Zahlung der Untermiete, bis zur Höhe der Gushurst nach diesem Vertrag zustehenden Ansprüche an Gushurst sicherungshalber ab. Gushurst nimmt die Abtretung hiermit an. Der Mieter wird den Untermieter nach Abschluss des Untermietvertrags von der Forderungsabtretung unterrichten und Einwendungen nach § 404 BGB ausschließen. Der Mieter hat Gushurst etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die Gushurst aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Dritter aufgrund unzulässiger Gebrauchsüberlassung entstehen.
- Ein etwaiger Diebstahl/Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes ist Gushurst unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter nach Abstimmung mit Gushurst unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
- Wird in den Mietgegenstand vollstreckt, so hat der Mieter Gushurst unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von Gushurst zu kennzeichnen.
- Gushurst übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf ein Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten. Der Mieter ist als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Führers des Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes verantwortlich, auch wenn Gushurst dabei mitgewirkt hat. Mitarbeiter von Gushurst sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters gemäß § 278 BGB anzusehen. Der Mieter ist insbesondere dafür verantwortlich, im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte entsprechend den VDI-Richtlinien 2007 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Gurte vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.
- Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für den An- und Abtransport des Mietgegenstandes, dessen Montage und Inbetriebnahme einschließlich von eventuell erforderlichen Fundamenten. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat erforderliche behördliche Genehmigungen hierzu einzuholen sowie Gushurst auf etwaige Risiken hinzuweisen.
- Der Mietgegenstand ist durch den Mieter - auch nach Beendigung des Mietvertrages - sicher aufzubewahren und soweit möglich - vor schädlichen Umwelteinflüssen und unbefugte Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung oder unbefugter Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Diese Obhutspflicht gilt bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes an Gushurst.
§ 8 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Mietzins sowie die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus an Gushurst zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet Gushurst nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
- Bei Vereinbarung der Zahlung auf Rechnung hat die Zahlung sofort, jedoch spätestens acht Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
- Zahlungen des Mieters werden ausschließlich gemäß § 366 BGB angerechnet.
- Der Mieter kann gegenüber den Forderungen von Gushurst aus diesem Vertrag mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Rechte nicht mit Zahlungen aus dem Mietverhältnis im Rückstand ist. In jedem Fall muss der Mieter den Vermieter wenigstens einen Monat vor Fälligkeit der Mietforderung, gegen welche aufgerechnet bzw. zurückbehalten werden soll, schriftlich benachrichtigen.
- Der Mieter ist auch bei einem Mangel der Mietsache zur vollständigen Entrichtung der laufenden Miete in vereinbarter Höhe verpflichtet, falls das Minderungsrecht nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Übrigen bleiben ihm seine Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht, einen wegen Minderung überzahlten Betrag der Miete von Gushurst zurückzufordern.
§ 9 Sicherung
- Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zum Abschluss einer Zusatzmaschinenversicherung bei Selbstfahrern besteht, bei der insbesondere Schäden an der Maschine selbst abgedeckt sind, nicht jedoch Reifenschäden. Versicherungsschutz besteht nur in den Fällen der einfach fahrlässigen Schadensverursachung entsprechend der vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Vertreter den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Etwaige Ansprüche des Mieters gegenüber der Versicherung werden bereits hiermit an Gushurst abgetreten. Gushurst nimmt die Abtretung hiermit an.
- Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, Gushurst unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.
- Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an Gushurst ab, soweit sich diese aus einer Beeinträchtigung der Mietsache ergeben. Gushurst nimmt diese Abtretung an.
§ 10 Zahlungsverzug, Verzugsschaden
- Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug gestellt, so darf Gushurst unbeschadet anderer Rechte
- sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- und Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen auch aus dieser Vereinbarung betrifft und
- sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträge zurückbehalten.
- Gushurst ist berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt für Gushurst unberührt
§ 11 Sicherungsübereignung
- Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Gushurst aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an Gushurst seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf Gushurst über, indem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Gushurst nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter Gushurst eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.
- Gushurst ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald Gushurst wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Gushurst ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von Gushurst die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
- Gushurst ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit Gushurst schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen.
- Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist Gushurst erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die dem Mieter ermöglicht, Einwendungen zu erheben oder die geschuldeten Beträge zu bezahlen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
§ 13 Haftung von Gushurst und Haftungsumfang
- Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von Gushurst für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder um Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ansonsten besteht ein Schadensersatzanspruch des Mieters für anfängliche Mängel nur dann, wenn Gushurst deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen Gushurst, ihre Organe und gesetzliche Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
- Vorstehende Ziff. 2 gilt nicht, soweit Gushurst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Mieter verlässt und vertrauen darf.
- Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen Ziff. 2 bis 4 gelten nicht, sofern Gushurst zwingend gesetzlich haftet, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 14 Verjährung
- Für die Verjährung von Ansprüchen von Gushurst gegenüber dem Mieter gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für Ansprüche des Mieters gegen Gushurst.
§ 15 Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Untergang des Mietgegenstandes aufgrund von Diebstahl oder Verlust. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von Gushurst, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand Gushurst nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
- Der Mieter haftet darüber hinaus für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstiger Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die Gushurst in Anspruch genommen wird. Der Mieter stellt Gushurst von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, Gushurst von jeglicher weiterer Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes - insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen - freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.
§ 16 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
- Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz von Gushurst.
- Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Baden-Baden. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.